Semesterbeitrag und Gebühren
Inhalt
Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag ist eine Abgabe, die von allen Studierenden an deutschen Hochschulen vor jedem Semester zu entrichten ist. An der ABK Stuttgart liegt der Semesterbeitrag im Sommersemester 2025 bei 184 Euro.
Verwaltungskostenbeitrag | 80 € |
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Aufgaben des Studierendenwerks Stuttgart | 96,50 € |
Studierendenschaftsbeitrag | 7,50 € |
Summe | 184 € |
Programmstudierende (Incomings) sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags und Studierendenschaftsbeitrags befreit.
Die aktuelle Beitragsordnung und einen Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags können Sie auf der Website des Studierendenwerks einsehen, studierendenwerk-stuttgart.de.
Hinweis VVS Studi-Ticket
Aufgrund neuer Ticket-Angebote für den öffentlichen Nahverkehr entfällt ab dem Wintersemester 2023/2024 die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets. Sie müssen somit ein neues Ticket (z.B. Deutschlandticket) erwerben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Studierendenwerks oder bei den zuständigen Verkaufsstellen (z.B. VVS / Deutsche Bahn).
Studiengebühren
Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/2018 Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium. Ein Wechsel des kompletten Studiengangs – darunter fällt auch der Wechsel vom Bachelor in den Master – führt grundsätzlich zur Gebührenpflicht.
Die Erhebung der Gebühren erfolgt im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Die hier ausgeführten Informationen sollen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.
Studiengebühr für Internationale Studierende
Internationale Studierende (außerhalb EU) | 1.500 € pro Semester |
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Für Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, werden Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester erhoben. Zu bezahlen sind außerdem die üblichen Semesterbeiträge.
Ausnahmen aufgrund von Amtsermittlung (automatisch)
In diesen Fällen wird die Gebühr automatisch nicht erhoben:
- Studierende aus der EU und dem EWR
- Bildungsinländer*innen (z.B. deutsche Hochschulzugangsberechtigung) gemäß § 58 LHG
- Studierende des Weißenhofprogramms und Promovierende
- Austauschstudierende und Double Degree Studierende in bestimmten Konstellationen
Bei Deltaprüfungen, beruflichen Qualifikationen und weiteren anerkannten Vorbildungen muss Folgendes zusätzlich gegeben sein:
- die der Deltaprüfung zugrundeliegende Hochschulreife nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG muss in Deutschland erworben sein,
- die Aufstiegsfortbildungsprüfung nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG muss in Deutschland erworben sein,
- die nach § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung muss in Deutschland absolviert worden sein,
- weitere Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat, müssen in Deutschland erworben sein (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).
Hinweis: Der Nachweis der Qualifikation zum Hochschulstudium gemäß § 58 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 LHG führt nicht zur Ausnahme von der Gebührenpflicht, insbesondere genügt ein in Deutschland erworbener Bachelorabschluss (§ 58 Abs. 2 Nr. 8 LHG) nicht zur Ausnahme von der Gebühr.
Ausnahme von der Gebührenpflicht
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sieht in den §5 und §6 einige Ausnahmen der Gebührenpflicht vor. Um zu prüfen, ob eine oder mehrere dieser Ausnahmen auf Sie zutreffen, füllen Sie im Zuge der Online-Immatrikulation ein entsprechendes Auskunftsformular aus. Dieses ist wahrheitsgemäß auszufüllen und mit den dazugehörigen Dokumenten einzureichen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten.
Sie sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 LHGebG verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Ausnahme, Befreiung oder Ermäßigung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) sieht in §8 Ausnahmen der Gebührenpflicht vor, v.a.
- für diejenigen, die bereits als internationale Studierende gebührenpflichtig sind (gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LHGebG)
- für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges (gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG)
- für einen Weiterbildungsmasterstudiengang (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG)
- wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG)
- wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG)
Hinweis: Die Ausnahmen werden in der Regel während des Bewerbungs- und Einschreibeverfahrens erfasst.
Um zu prüfen, ob Sie zweitstudiengebührenpflichtig sind, füllen Sie im Zuge der Online-Immatrikulation ein entsprechendes Auskunftsformular aus. Dieses ist wahrheitsgemäß auszufüllen und mit den dazugehörigen Dokumenten einzureichen.
Befreiung nach Antrag
Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:
- Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG)
- Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG)
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 7 LHGebG)
Studiengebühr für ein Zweitstudium
Zweitstudium | 650 € pro Semester |
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Zweitstudium internationale Studierende | 1.500 € pro Semester |
Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Diplom- oder Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester sowie die üblichen Semesterbeiträge bezahlen.
Hinweis für internationale Studierende: Falls Sie ein Zweitstudium aufnehmen, müssen Sie die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro). Die Studiengebühr für das Zweitstudium (650 Euro) wird nur dann fällig, wenn Sie von der Studiengebühr für internationale Studierende befreit sind.
Ausnahmen
Die Studiengebühr fällt nicht an:
- für diejenigen, die bereits als internationale Studierende gebührenpflichtig sind (gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LHGebG),
- für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges (gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG),
- für einen Weiterbildungsmasterstudiengang (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG),
- wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie) (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG),
- wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG).
Hinweis: Die Ausnahmen werden in der Regel während des Bewerbungs- und Einschreibeverfahrens erfasst.
Befreiung nach Antrag
Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:
- Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG),
- Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG),
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 7 LHGebG).
Studiengebühr für Gasthörer*innen
Studiengebühr pro Semester | 150 € |
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Maximale Dauer | 2 Semester |
Siehe auch die Gebührensatzung der ABK Stuttgart.
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Studierendenbüro
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Do 13:30–16 Uhr
Campus Weißenhof
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