Gleichstellungs-Beauftragte
Herzlich willkommen auf der Webseite der Gleichstellungsbeauftragten der ABK Stuttgart!
GEMEINSAME GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE
Dipl.-Künstlerin Carmen Westermeier
STELLVERTRETUNG
Claudia Heinzler (für den künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)
Andrea Rudloff (für den nicht-künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)Die Gleichstellung der ABK setzt sich auf allen Ebenen für Chancengleichheit ein.
Neben der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern stellt das Amt die Gleichstellung aller Geschlechter in den Mittelpunkt und begreift die Gleichstellungs- und Diversitätsförderung intersektional. „Gemeint ist damit, dass verschiedene Diskriminierungsformen nicht einzeln für sich wirken und einfach zusammengezählt werden können, sondern dass sie sich gegenseitig beeinflussen und so auch neue Formen der Diskriminierung entstehen können.“ (Intersektionalität, in: Vielfalt Mediathek, URL: www.vielfalt-mediathek.de (Stand: 28.06.2024)) Folglich zählen zum Beispiel auch die Belange von LGBTQIA* Personen zum Tätigkeitsfeld des Amtes.
Ziel ist es, bestehender Diskriminierung entgegenzuwirken, Betroffenen zur Seite zu stehen und Chancengleichheit für alle Hochschulmitglieder unabhängig von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, körperlicher Erscheinung, sozialer und kultureller Herkunft, sexueller oder geschlechtlicher Identität, Religion, Nationalität, psychischer und physischer Verfasstheit zu fördern.
Weitere Aufgabengebiete sind die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Personal- und Organisationspolitik, Machtmissbrauch, Mobbing, Stalking, Belästigungen und Grenzüberschreitungen oder auch gender- und diversitätssensible Sprache. Auch für Angelegenheiten, die das faire Verhalten im täglichen Miteinander betreffen, ist sie Ansprechpartnerin.
Alle Anfragen und Gespräche werden vertraulich behandelt. Falls gewünscht oder notwendig, vermittelt die Gleichstellungsbeauftragte an weiterführende Hilfsangebote oder offizielle Beschwerdestellen.
Die Hochschule ist durch ihre Gleichstellungsbeauftragte extern in folgenden Selbstverwaltungsgremien vertreten:
- Sitzungen der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit Stimmrecht
- Teilnahme an den Sitzungen des Senats mit Stimmrecht
- Teilnahme an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme
Die Gleichstellung arbeitet eng im Austausch mit folgenden hochschulinternen Ansprechpersonen:
- Ansprechpersonen zu sexueller Belästigung
- Ansprechpersonen für Antidiskriminierung
- Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen
- Ombudsperson für Lehre
- Ombudsperson für gute wissenschaftliche und künstlerische Praxis
- Datenschutzbeauftragte*r
- Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Kontakt
Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte
AM Dipl.-Künstlerin Carmen Westermeier
gleichstellung(at)abk-stuttgart.deStellvertretung
Für den künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich:
KTL Claudia Heinzler
+49 (0)711 28440-166
claudia.heinzler(at)abk-stuttgart.deFür den nicht-künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich:
Andrea Rudloff
+49 (0)711 28440-162
andrea.rudloff(at)abk-stuttgart.de
Die Gleichstellungsbeauftragten
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertretung wird vom Senat in der Regel aus dem Kreis des an der Kunsthochschule hauptberuflich tätigen weiblichen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(nach Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg und der Grundordnung der ABK)
Ehemalige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte
2021–2024 AM Karin Schulte / StV KTL Claudia Heinzler / StV Andrea Rudloff
2019–2021 AM Karin Schulte / StV Claudia Heinzler / StV Waltraut Tams/Rezai
2018–2019 AM Karin Schulte / StV KTL Claudia Heinzler / StV Silke Heimlicher
2015–2018 AM Karin Schulte / StV KTL Nadine Bracht
2009–2015 AM Karin Schulte / StV Prof. Peter Litzlbauer
2007–2009 Künstler.-wiss.-MA Karin Schulte / StV Prof. Nico Fritz
2006 Prof.in Cordula Güdemann / StV Prof. Nico Fritz / StV wi. MA Dr. Ursula Haller / StV Prof.in Mariella Mosler
2003–2006 Künstler.-wiss.-MA Karin Schulte / StV Ass. Claudia Pella / StV Ass. Axel Ruhland
2001–2003 Ass. Elke Ackermann / StV Ass. Sinje Dillenkofer / StV Ass. Uli Mansfeld / StV Ass. Wiebke Trunk
1997–2001 Prof.in Marianne Eigenheer / StV Prof.in Cordula Güdemann
1995–1997 Prof.in Cordula Güdemann
1992–1994 Ass. Isolde Wittke
1992 Prof.in Inge Mahn
Förderprogramme und Stipendien
Nicht geschlechterspezifische Stipendien
Baden-Württemberg Stiftung
Die Baden-Württemberg-Stiftung hat unterschiedliche Programme:
Unter anderem wird über das Baden-Württemberg Stipendium der Internationale Ausstausch in Form von Auslandssemestern gefördert.
Der Kulturpreis BW zeichnet Künstlerinnen und Künstler aus, die mit ihren herausragenden Leistungen im Land entscheidende Impulse gesetzt haben.
Studienstiftung des Deutschen Volkes
Die Studienstiftung des Deutschen Volkes fördert junge Menschen mit hoher wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung.
Es werden auch Doktoranden gefördert. Informationen gibt es hier.
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft unterstützt Forscherinnen und Forscher auf allen Stufen ihrer wissenschaftlichen Karriere. Das geschieht einerseits durch direkte Förderung, auf der anderen Seite bietet sich in DFG-geförderten Programmen Raum für die weitere Qualifikation.
Volkswagenstiftung
Die Volkswagenstiftung bietet ein wechselndes Förderangebot. Sie entwickelt mit Blick auf junge, zukunftsweisende Forschungsgebiete eigene Förderinitiativen.
Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung
Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung hat ebenfalls mehrere Förderungsprogramme auch im Künstlerischen Bereich.
Stipendienprogramm Zeitgenössischen Deutsche Fotografie. Informationen gibt es hier. Einsendeschluss ist der 27. September 2018.
Stipendienprogramm Museumskuratorinnen und -kuratoren für zeitgenössische Fotografie. Informationen gibt es hier.
Förderpreis Kataloge für junge Künstler. Informationen gibt es hier.
Ausstellungen der Kulturstiftung Ruhr auf Villa Hügel. Die Stiftung beschränkt sich damit bewusst auf ausgewählte Bereiche, in denen sie nachhaltige Wirkung erzielen möchte. Förderung junger Künstler im Rahmen eines eigenen Programms.
Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung
Das Cusanuswerk ist eine Einrichtung der katholischen Kirche. Die Förderung gilt der finanziellen Unterstützung des Studiums. Darüber hinaus bietet das Cusanuswerk ein interdisziplinär angelegtes Bildungsprogramm, das zur Diskussion über Wissenschaft und Glauben, Gesellschaft und Kirche einlädt.
Förderprogramme und Stipendien für Frauen
Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm
Das Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm richtet sich an berufstätige Frauen mit einem Abschluss an einer Hochschule oder Berufsakademie, die Lehrerfahrungen an einer Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule oder Berufsakademie sammeln möchten, mit dem Ziel, mehr Professorinnen für Fachhochschulen zu gewinnen.
Was bei diesem Programm interessant ist für diejenigen, deren Lehrauftrag darüber gefördert wird, ist das zusätzliche Mentoring und Training an dem sie teilnehmen können. Einsendeschluss ist der 15. September 2018.
Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm
Das Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm umfasst finanzielle Unterstützung für Habilitandinnen.
Brigitte Schlieben-Lange Programm
Das Brigitte Schlieben-Lange-Programm richtet sich an Frauen mit Kind, die ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation mit familiären Aufgaben und ggfs. beruflichen Aufgaben vereinbaren und ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung aufnehmen, fortsetzen oder berufsbegleitend durchführen möchten.
Rund 1 Mio. Euro pro Jahr wendet das Land mit diesem Förderprogramm zugunsten junger Mütter an Hochschulen des Landes auf, um den Frauenanteil in den Leitungspositionen der Wissenschaft weiter zu erhöhen. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf der Förderung von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in der Qualifizierungsphase für ein Hochschulprofessur nach der Promotion bzw. für Künstlerinnen mit einem künstlerischen Entwicklungsvorhaben.
Die letzte Ausschreibung fand im Jahr 2016 statt und die ABK Stuttgart war mit einer Bewerbung erfolgreich.
Den Pressetext des MWK finden Sie hier.
Familie und ABK
Familie und Studium
Studierende Eltern meistern ihr Studium unter besonderen Bedingungen. Für viele ist es eine Herausforderung, das Studium zu organisieren, die Betreuung und Versorgung der Kinder zu managen und die Existenzgrundlage abzusichern.
Für Studierende mit Kind gibt es Vereinfachungen z.B. Beurlaubung, BAföG, Studiengebühren, Prüfungsregelungen und spezielle Förderprogramme. Die Gleichstellungsbeauftragten, das Studierendenbüro sowie das Studierendenwerk Stuttgart können Sie beraten.
Die Universität Stuttgart hat eine sehr detaillierte Website rund um das Thema „Uni und Familie“.
Kinderbetreuung des Studierendenwerk Stuttgart
Kindertagesstätten
Die Kindertagesstätten des Studierendenwerk Stuttgart befinden sich in Stuttgart, Ludwigsburg und Esslingen.
Kinder im Alter von 0,5 bis 3 Jahren können Krippengruppen betreut werden. In Ludwigsburg und Stuttgart werden auch Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut.
Krabbelstuben für die ganz Kleinen
Für die ganz Kleinen von 6 Monaten bis 3 Jahren wurden 1994 mit Unterstützung des Studierendenwerk Stuttgart zwei Krabbelstuben eingerichtet, in denen die Kinder ganztägig betreut werden. Träger der Krabbelstuben ist der STUPS e.V. Die Anmeldung für diese Gruppen findet direkt in den Einrichtungen statt (nicht über das Studierendenwerk Stuttgart).
Aufnahme
In Einrichtungen des Studierendenwerk Stuttgart werden in erster Linie Kinder von Studierenden aufgenommen. Auch Kinder, deren Geschwister bereits die jeweilige Kindertagesstätte besuchen, und besonders Kinder von Alleinerziehenden, haben Vorrang.
Anmeldung
Sie können Ihr Kind direkt in der jeweiligen Einrichtung anmelden. Wenn es aktuell keine freien Plätze gibt, werden Sie in die jeweilige Warteliste der Einrichtung aufgenommen. Die endgültige Aufnahmezusage erhalten Sie dann von der Verwaltung der Kindertagesstätten.
Zuschüsse zum Elternbeitrag
Bei geringem Einkommen kann für die Kinderbetreuung ein Antrag auf Jugendhilfe beim jeweiligen Jugendamt gestellt werden.
Studierendenwerk Stuttgart
Kinderbetreuung
Gabriele Wegmann - Verwaltung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-466
g.wegmann(at)sw-stuttgart.de
Bettina Matissek - Fachberatung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-477
b.matissek(at)sw-stuttgart.de
Gesetze und Broschüren
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen, betrieblichen Ausbildungen und Studium.
Kündigungsverbot, § 17
Freistellung für Untersuchungen, § 7
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdungen § 9
Leitfaden zum Mutterschutz (pdf)
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.
Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d
Broschüre zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (pdf)
Broschüre zu ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus (pdf)
Fragen und Antworten zum ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Familienförderung BW
+49 (0)80 06645471
Website
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)
Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) (pdf)
Gesetzliche Grundlagen
Richtlinien und Pläne der Hochschule
Ziel- und Zeitvorgaben für die Frauenförderung sind integraler Bestandteil der Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen „(...) (5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das künstlerisch-wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschafts- ministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (...)“. (LHG § 4, Abs. 5)
Details zu Strukturen, rechtlichen Grundlagen und Rechten und Pflichten der Gleichstellungsvertretungen sind im Gleichstellungsplan, der zum Struktur- und Entwicklungsplan gehört, festgehalten.
In der Grundordnung hat die Hochschule weitere Details geregelt.
Grundordnung (pdf)
Richtlinien zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (pdf)
Was gibt das Land Baden-Württemberg vor?
Landeshochschulgesetz (LHG)
Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind im Landeshochschulgesetz geregelt: „(...) (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (...)“, § 4
Chancengleichheitsgesetz (ChancenG)
Ziel des Chancengleichheitsgesetzes („Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg“) ist: „(...) die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (...), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen.“, § 1
Landesbeamtengesetz (LBG)
Das Landesbeamtengesetz gilt „(...) für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." § 1
In ihm sind die wichtigsten Fragen zum Beamtenverhältnis geregelt.
Was gibt der der Bund vor?
Grundgesetz (GG)
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
Die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes beschreiben die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, Art. 1.1.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2.1.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt, Art. 3.2.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ § 1
Die Staatliche Akademie der Bildenden Künste ist als Arbeitgeber verpflichtet,„die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (...) zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ § 12
Benachteiligung im Bezug auf Bildung ist unzulässig! § 2
Beschwerderecht, § 13
Maßregelungsverbot, § 16
Soziale Verantwortung der Beteiligten, § 17
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen.
Kündigungsverbot, § 9
Freistellung für Untersuchungen, § 16
Gestaltung des Arbeitsplatzes, § 2
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.
Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel, § 1
Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung, § 2
Was gibt die EU vor?
EG Vertrag
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EG-Vertrag gibt den Grundsatz zur Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vor.
Anwendung des Grundsatzes, Art. 1.1
Maßnahmen, Art. 1.3
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie
In der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf des EU-Rates ist ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt.
Teilzeitrichtlinie
Mit der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legte die EU weitestgehend einheitliche Mindeststandards über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeiarbeitsverhältnissen fest.
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Dank
Dank
Dank geht an Karin Schulte, die über viele Jahre das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten an der ABK Stuttgart innehatte und für die Hochschule viel in Sachen Chancengleichheit erreicht hat! Zusammen mit den Gleichstellungsbeaufragten anderer Hochschulen (nicht nur) des Landes Baden-Württemberg haben sie tolle Arbeit geleistet.
Weiterer Dank geht an die beiden studentischen Hilfskräfte, Christine Koschel und Jennifer Ojukwu, die für viele Inhalte gesorgt und sich in Typo3 eingearbeitet haben!