Gleichstellungs-Beauftragte

  • Herzlich willkommen auf der Webseite der Gleichstellungsbeauftragten der ABK Stuttgart!

    Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie bei der Beseitigung bestehender Nachteile für künstlerisch und/oder wissenschaftlich tätige Mitarbeiterinnen sowie Studentinnen mit.

    Auch für Angelegenheiten, die das faire Verhalten im täglichen Miteinander betreffen, ist sie Ansprechpartnerin.

  • Kontakt

    Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
    Gleichstellungsbeauftragte
    Am Weißenhof 1
    70191 Stuttgart 
    gleichstellung(at)abk-stuttgart.de

     

Die Gleichstellungsbeauftragten

Personen

Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte

Dipl.-Ing. (FH) Karin Schulte

Stellvertretung

Claudia Heinzler (für den künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)
Andrea Rudloff (für den nicht-künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)

Momentan ist Karin Schulte als gemeinsame Gleichstellungsbeauftrage der ABK auch Vertreterin der baden-württembergischen Kunst- und Musikhochschulen im Vorstand der Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten.

Dipl.-Ing. (FH) Schulte Karin

Dipl.-Ing. (FH) Karin Schulte

Akademische Mitarbeiterin am Weißenhof-Institut Kontaktdaten

 Heinzler Claudia

Claudia Heinzler

Künstlerisch-technische Lehrerin in der Werkstatt für Glasmalerei und Glasbearbeitung Kontaktdaten

 Andrea Rudloff

Andrea Rudloff

Sekretariat der Fachgruppe Kunst Kontaktdaten

Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören:

  • Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Gleichstellung
  • Erstellung des Gleichstellungsplans der Teil des Struktur- und Entwicklungsplanes der ABK ist
  • Überprüfung der Umsetzung und der Auswirkung von Gleichstellungsmaßnahmen
  • Erstattung eines jährlichen Berichts im Senat über ihre Arbeit
  • Teilnahme an den Sitzungen der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit Stimmrecht, Teilnahme an den Sitzungen des Senats mit Stimmrecht, Teilnahme an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme
  • Beratung und Unterstützung von Wissenschaftlerinnen, Künstlerinnen und Studentinnen
  • Karriereförderung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -künstlerinnen
  • Ansprechpartnerin im Problemfeld der sexuellen Belästigung, Mobbing und Stalking
  • Kooperation mit den Gleichstellungsbeauftragten anderer Hochschulen auf Landesebene u.v.a.m.

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertretung wird vom Senat in der Regel aus dem Kreis des an der Kunsthochschule hauptberuflich tätigen weiblichen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(nach Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg und der Grundordnung der ABK)

Ehemalige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

2018–XX  AM Karin Schulte / StV Silke Heimlicher / Claudia Heinzler

2015–2018  AM Karin Schulte / StV TL Nadine Bracht

2009–2015  AM Karin Schulte / StV Prof. Peter Litzlbauer

2007–2009  Kü.-wi.-MA Karin Schulte / StV Prof. Nico Fritz

2006  Prof.in Cordula Güdemann / StV Prof.in Mariella Moser / wi. MA Dr. Haller / Prof. Nico Fritz

2003–2006  Kü.-wi.-MA Karin Schulte / Ass. Claudia Pella / Ass. Axel Ruhland

2001–2003  Ass. Elke Ackermann / Ass. Uli Mansfeld / Ass. Wiebke Trunk / Ass. Sinje Dillenkofer

1997–2001  Prof.in Marianne Eigenheer / StV Prof.in Cordula Güdemann

1995–1997  Prof. Cordula Güdemann

1992–1994  Ass. Isolde Wittke

1992  Prof.in Inge Mahn

Geschlechtersensible Sprache

Wozu?

Sprache übermittelt Weltanschauungen und bildet soziale Identitäten. Sie hat Einfluss auf unsere Wirklichkeit, da diese über Sprache strukturiert wird.

Hierzu ein kleines Rätsel:

Vater und Sohn fahren im Auto. Sie haben einen schweren Unfall, bei dem der Vater sofort stirbt. Der Sohn wird mit schweren Kopfverletzungen in ein Krankenhaus gebracht, in dem ein Chef-Chirurg arbeitet, der eine bekannte Kapazität für Kopfverletzungen ist. Die Operation wird vorbereitet, alles ist fertig, als der Chef-Chirurg erscheint, blass wird und sagt: „Ich kann nicht operieren, das ist mein Sohn!“.
Frage: „In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen der Chirurg und das Kind?“

Das Rätsel führt zu Überlegungen über Adoption, uneheliche Kinder, eine zweite Ehe etc. Dabei ist die Lösung einfach: Der Chirurg ist die Mutter des Kindes, also die Chirurgin.

Was ist das?

Die formal richtigen Bezeichnungen für die beiden Geschlechter (hier noch w/m) sind nicht unbedingt einfach.

Im Wesentlichen kann von zwei Formen von geschlechtersensibler Sprache gesprochen werden:

  • Es werden beide beziehungsweise alle Geschlechter „sichtbar“ gemacht (die Studentin und der Student, die Studentin/der Student oder auch Student_innen/StudentInnen oder andere Lösungen)
  • Es werden geschlechtsneutrale Begriffe verwendet (die Dozierenden)

Sichtbarmachen

  • Die Verwendung weiblicher oder männlicher Artikel (die/der Verwaltungsangestellte)
  • Die Verwendung eines weiblichen oder männlichen Attributes (weibliches/männliches Personal)
  • Die Verwendung von geschlechtsspezifischen Endsilben (Bibliothekarin/Bibliothekar)
  • Wörter mit geschlechtstragender Bedeutung (Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation)

Die Sichtbarmachung von Frau und Mann kann angezeigt werden durch:

  • Beidnennung (Besucherinnen und Besucher)
  • Splitting (die Autorin/der Autor)
  • Binnen-I (der/die MentorIn)

Die Sichtbarmachung aller Geschlechter kann angezeigt werden durch:

  • Gender-Gap (Rektor_innen)
  • Gender-Sternchen (Student*innen)

Geschlechtsneutrale Formulierungen

 Mit Hilfe einer geschlechtsneutralen Formulierung kann die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit von Texten unterstützt werden.

Einige Personenbezeichnungen sind sowohl im Singular, als auch im Plural geschlechtsneutral (die Person, das Mitglied). Für einige Personenbezeichnungen trifft das nur auf die Pluralform zu (die Leute, die Geschwister).

Eine weitere Gruppe von im Singular geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen kann mit Hilfe von substantivierten Partizipien (Studierende) oder Adjektiven (Interessierte) so umgebildet werden, dass sie im Plural geschlechtsneutral sind.

Es können auch:

  • geschlechtsneutrale Pronomen ( alle machen mal Fehler statt jeder und jede macht mal Fehler)
  • Ableitungen auf -ung, -ion, -ium, -kraft etc.

genutzt werden.

Geschlechtsneutrale Formulierung wird von der Akademie der Bildenden Künste Stuttgart bevorzugt.

Quellen und Links

Die Universität Köln hat einen sehr guten Leitfaden – „ÜberzeuGENDERe Sprache – Leitfaden für eine geschlechtersensible und inklusive Sprache“ – herausgegeben, der hier zu finden ist.

Merkblatt des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Verwendung einer geschlechtergerechten Rechts- und Amtssprache

Diplomarbeit zum Thema „Geschlechtergerechte Sprache – Theoretische Entwicklung und praxisrelevante Umsetzung“ von Mag.a Soi Nagl-Pietris

Informationen zum Thema „Geschlechtergerechte Sprache“ von Mag.a phil. Bianca Friesenbichler nach einem Beitag im ORF hier.

Förderprogramme und Stipendien

Nicht geschlechterspezifische Stipendien

Baden-Württemberg Stiftung

Die Baden-Württemberg-Stiftung hat unterschiedliche Programme:
Unter anderem wird über das Baden-Württemberg Stipendium der Internationale Ausstausch in Form von Auslandssemestern gefördert.
Der Kulturpreis BW zeichnet Künstlerinnen und Künstler aus, die mit ihren herausragenden Leistungen im Land entscheidende Impulse gesetzt haben.

Studienstiftung des Deutschen Volkes

Die Studienstiftung des Deutschen Volkes fördert junge Menschen mit hoher wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung.
Es werden auch Doktoranden gefördert. Informationen gibt es hier.

Deutsche Forschungsgemeinschaft

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft unterstützt Forscherinnen und Forscher auf allen Stufen ihrer wissenschaftlichen Karriere. Das geschieht einerseits durch direkte Förderung, auf der anderen Seite bietet sich in DFG-geförderten Programmen Raum für die weitere Qualifikation.

Volkswagenstiftung

Die Volkswagenstiftung bietet ein wechselndes Förderangebot. Sie entwickelt mit Blick auf junge, zukunftsweisende Forschungsgebiete eigene Förderinitiativen.

Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung

Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung hat ebenfalls mehrere Förderungsprogramme auch im Künstlerischen Bereich.
Stipendienprogramm Zeitgenössischen Deutsche Fotografie. Informationen gibt es hier. Einsendeschluss ist der 27. September 2018.

Stipendienprogramm Museumskuratorinnen und -kuratoren für zeitgenössische Fotografie. Informationen gibt es hier.
Förderpreis Kataloge für junge Künstler. Informationen gibt es hier.
Ausstellungen der Kulturstiftung Ruhr auf Villa Hügel. Die Stiftung beschränkt sich damit bewusst auf ausgewählte Bereiche, in denen sie nachhaltige Wirkung erzielen möchte. Förderung junger Künstler im Rahmen eines eigenen Programms.

Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung

Das Cusanuswerk ist eine Einrichtung der katholischen Kirche. Die Förderung gilt der finanziellen Unterstützung des Studiums. Darüber hinaus bietet das Cusanuswerk ein interdisziplinär angelegtes Bildungsprogramm, das zur Diskussion über Wissenschaft und Glauben, Gesellschaft und Kirche einlädt.

Förderprogramme und Stipendien für Frauen

Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm

Das Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm richtet sich an berufstätige Frauen mit einem Abschluss an einer Hochschule oder Berufsakademie, die Lehrerfahrungen an einer Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule oder Berufsakademie sammeln möchten, mit dem Ziel, mehr Professorinnen für Fachhochschulen zu gewinnen.
Was bei diesem Programm interessant ist für diejenigen, deren Lehrauftrag darüber gefördert wird, ist das zusätzliche Mentoring und Training an dem sie teilnehmen können. Einsendeschluss ist der 15. September 2018.

Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm

Das Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm umfasst finanzielle Unterstützung für Habilitandinnen.

Brigitte Schlieben-Lange Programm

Das Brigitte Schlieben-Lange-Programm richtet sich an Frauen mit Kind, die ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation mit familiären Aufgaben und ggfs. beruflichen Aufgaben vereinbaren und ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung aufnehmen, fortsetzen oder berufsbegleitend durchführen möchten. 
Rund 1 Mio. Euro pro Jahr wendet das Land mit diesem Förderprogramm zugunsten junger Mütter an Hochschulen des Landes auf, um den Frauenanteil in den Leitungspositionen der Wissenschaft weiter zu erhöhen. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf der Förderung von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in der Qualifizierungsphase für ein Hochschulprofessur nach der Promotion bzw. für Künstlerinnen mit einem künstlerischen Entwicklungsvorhaben.

Die letzte Ausschreibung fand im Jahr 2016 statt und die ABK Stuttgart war mit einer Bewerbung erfolgreich.
Den Pressetext des MWK finden Sie hier.

Familie und ABK

Familie und Studium

Studierende Eltern meistern ihr Studium unter besonderen Bedingungen. Für viele ist es eine Herausforderung, das Studium zu organisieren, die Betreuung und Versorgung der Kinder zu managen und die Existenzgrundlage abzusichern.

Für Studierende mit Kind gibt es Vereinfachungen z.B. Beurlaubung, BAföG, Studiengebühren, Prüfungsregelungen und spezielle Förderprogramme. Die Gleichstellungsbeauftragten, das Studierendenbüro sowie das Studierendenwerk Stuttgart können Sie beraten.
 
Die Universität Stuttgart hat eine sehr detaillierte Website rund um das Thema „Uni und Familie“.

Kinderbetreuung des Studierendenwerk Stuttgart

Kindertagesstätten

Die Kindertagesstätten des Studierendenwerk Stuttgart befinden sich in Stuttgart, Ludwigsburg und Esslingen.
Kinder im Alter von 0,5 bis 3 Jahren können Krippengruppen betreut werden. In Ludwigsburg und Stuttgart werden auch Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut.

Krabbelstuben für die ganz Kleinen

Für die ganz Kleinen von 6 Monaten bis 3 Jahren wurden 1994 mit Unterstützung des Studierendenwerk Stuttgart zwei Krabbelstuben eingerichtet, in denen die Kinder ganztägig betreut werden. Träger der Krabbelstuben ist der STUPS e.V. Die Anmeldung für diese Gruppen findet direkt in den Einrichtungen statt (nicht über das Studierendenwerk Stuttgart).

Aufnahme

In Einrichtungen des Studierendenwerk Stuttgart werden in erster Linie Kinder von Studierenden aufgenommen. Auch Kinder, deren Geschwister bereits die jeweilige Kindertagesstätte besuchen, und besonders Kinder von Alleinerziehenden, haben Vorrang.

Anmeldung

Sie können Ihr Kind direkt in der jeweiligen Einrichtung anmelden. Wenn es aktuell keine freien Plätze gibt, werden Sie in die jeweilige Warteliste der Einrichtung aufgenommen. Die endgültige Aufnahmezusage erhalten Sie dann von der Verwaltung der Kindertagesstätten.

Zuschüsse zum Elternbeitrag

Bei geringem Einkommen kann für die Kinderbetreuung ein Antrag auf Jugendhilfe beim jeweiligen Jugendamt gestellt werden.

Studierendenwerk Stuttgart
Kinderbetreuung
Gabriele Wegmann - Verwaltung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-466
g.wegmann(at)sw-stuttgart.de
Bettina Matissek - Fachberatung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-477
b.matissek(at)sw-stuttgart.de

Gesetze und Broschüren

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen, betrieblichen Ausbildungen und Studium.
Kündigungsverbot, § 17
Freistellung für Untersuchungen, § 7
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdungen § 9

Leitfaden zum Mutterschutz (pdf)

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.

Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d

Elterngeldrechner

Broschüre zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (pdf)

Broschüre zu ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus (pdf)

Fragen und Antworten zum ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Familienförderung BW
+49 (0)80 06645471
Website

Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) (pdf)

Sexuelle Belästigung

Was ist das?

Die am häufigsten vorkommende Form der sexuelle Belästigung stellt nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die sexuelle Belästigung von Männern gegenüber Frauen dar. Oft steht sexuelle Belästigung im Kontext der Macht, es werden Abhängigkeitsverhältnisse ausgenutzt.

Laut der repräsentativen Untersuchung „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen“ im Auftrag des BMFSFJ haben insgesamt 58,2 Prozent aller befragten Frauen Situationen sexueller Belästigung in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, näheres soziales Umfeld oder der Öffentlichkeit erlebt.

Das jedoch sollte nicht als argumentative Grundlage zur Verleugnung oder Verneinung von existierender sexueller Belästigung von Männern (durch Frauen) missbraucht werden.

Sexistische Vorfälle öffentlich zu machen ist immer schwierig, da diese erst einmal erkannt werden müssen.

Was tun?

Bitte zögern Sie nicht, sich bei Schwierigkeiten an die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden.
Ihre Kontaktierung wird vertraulich behandelt!

Aufgrund der weitreichenden Folgen, die sexuelle Belästigung auf die psychische Verfasstheit haben kann, ist es wichtig, sich gegen die Belästigung aktiv zu wehren.

Hier finden Sie konkrete Handlungsanweisungen sollten Sie von sexueller Belästigung betroffen sein.

Sich unmittelbar zur Wehr setzen

Mit klaren Worten kann deutlich gemacht werden, dass das entgegengebrachte Verhalten unerwünscht ist und nicht geduldet wird.

  • „Nein, das will ich nicht!“
  • „Lassen Sie das!“
  • „Fassen Sie mich nicht an!“
  • „Stopp!“

Durch eine laute, klare Sprache wird der Situation die Heimlichkeit genommen.

Schriftliche Dokumentation

Es ist sinnvoll, als erste und letzte Reaktion der nachstellenden, oder belästigenden Person unter Zeugen oder per Einschreiben klar zu machen, dass kein Kontakt gewünscht ist. Die Tat sollte direkt nach der Belästigung schriftlich dokumentiert werden. Dabei sollten im Folgenden benannte Punkte berücksichtigt werden.

  • Datum, Uhrzeit, Ort
  • Name der belästigenden Person
  • Fakten zum Tathergang
  • Namen von möglichen Zeuginnen und Zeugen
  • Beweise sicherstellen (z.B. Briefe oder E-Mails aufbewahren)
Gespräche mit Personen des Vertrauens

Nicht selten sind auch Andere von den Belästigungen derselben Person betroffen, daher macht es Sinn, sich an eine Beraterin oder einen Berater in der Hochschule oder am Arbeitsplatz zu wenden. Das Wissen darum, nicht die oder der Einzige zu sein, kann helfen, das eigene Unverschulden und die Ernsthaftigkeit der Situation klar zu machen.

In einem Gespräch oder Brief wird die belästigte Person dazu aufgefordert, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen, sich zu entschuldigen und die Belästigung zu unterlassen.

  • Es kann helfen, Gespräche mit Personen des Vertrauens wie beispielsweise Freunden, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Kommilitoninnen und Kommilitonen, Kolleginnen und Kollegen oder Verwandten zu führen. Diese Gespräche können Klarheit schaffen und das Selbstbewusstsein stärken.
  • Hilfreich ist es auch, ein vertrauliches Gespräch mit einer Beraterin oder einem Berater in der zuständigen Beratungsstelle zu suchen. An der ABK sind das die Gleichstellungsbeauftragte Karin Schulte und deren Stellvertretung Nadine Bracht sowie der Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung Prof. Wolfgang Mayer.  
  • Eine Beschwerde kann auch direkt an Vorgesetzte gerichtet werden. Diese sind nach § 12 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen und damit auch vor sexuellen Belästigungen zu treffen. Diese Verpflichtung betrifft auch vorbeugende Maßnahmen.
Mögliche Ziele des Erstgesprächs
  • Einschalten der bzw. des Vorgesetzten der Beraterin bzw. des Beraters
  • In jedem Fall entscheidet die betroffene Person
  • Brief an die belästigende Person
  • persönliches Gespräch der oder des Betroffenen oder einer Person ihres Vertrauens mit der belästigenden Person
  • Gespräch zwischen betroffener Person und belästigender Person                                                                                                                                                     
Das Gespräch und dessen Inhalt wird vertraulich behandelt!

Wie verfährt die ABK damit?

Die ergriffenen Maßnahmen und Sanktionen sollen deutlich machen, dass die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Stuttgart sexuelle Diskriminierung, Belästigung und Gewalt in keiner Form duldet.

Informelle Maßnahmen und Sanktionen 
  • persönliches Gespräch der oder des Betroffenen oder einer Person ihres Vertrauens mit der oder dem Beschuldigten
  • persönliches Gespräch einer oder eines Vorgesetzten oder einer Person aus der Gruppe der unter Ziff. III Abs. 3 der Richtlinien zum Schutz vor sexueller Diskriminierung Belästigung und Gewalt genannten Ansprechpartnerinnen (Gleichstellungsbeauftragte/Chancengleichheitsbeauftragte) mit der oder dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Verbot von sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt.
Formelle Maßnahmen 
  • Durchführung eines formellen Dienstgesprächs
  • mündliche oder schriftliche Belehrung
  • schriftliche Abmahnung
  • Versetzung an einen anderen (Arbeits-)platz innerhalb oder außerhalb der Akademie
  • Ausschluß von einer Lehrveranstaltung
  • Ausschluß von der Nutzung akademischer Einrichtungen
  • Hausverbot
  • Exmatrikulation
  • fristgerechte oder fristlose Kündigung
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, welche Verweise, Geldbußen, Gehaltskürzungen, Versetzung oder die Entfernung aus dem Dienst umfassen können
  • Strafanzeige durch die Rektorin oder den Rektor der Akademie

Was sagt das Gesetz?

Nach deutschem Recht ist sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Benachteiligung, bei der „ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“. 

Sexuelle Belästigung ist abzugrenzen von sexueller Gewalt. Sexuelle Gewalt wie Vergewaltigung, Nötigung und tätliche Bedrohung stellen den Tatbestand einer strafbaren Handlung dar.

Strafrechtlich gesehen kann sexuelle Belästigung in Ausnahmefällen als „Beleidigung“  gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) angesehen werden.

Sexuelle Belästigung ist beispielsweise:

  • unerwünschtes Berühren, Betätscheln, Befingern
  • anzügliche und ehrverletzende Bemerkungen
  • obszöne Witze und Sprüche, die demütigend wirken
  • aufdringliche sexuelle Angebote
  • das Aufhängen und Herumzeigen von Fotos oder Zeichnungen mit wenig oder gar nicht bekleideten Personen oder sexuellem Inhalt
  • Aufforderungen zu sexuellen Gefälligkeiten oder Handlungen

Wo finde ich Hilfe außerhalb der ABK?

Vertrauensanwältin des MWK

Rechtsanwältin Michaela Spandau 
(Javitz & Spandau Rechtsanwälte)
Immenhofer Straße 5
70180 Stuttgart
+49 (0)711 673 53 70
vertrauensanwaeltin-mwk(at)rechtsanwaelte-js.de

Rechtsberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Studentinnen und Studenten, die in rechtlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen, eine kostenlose Erstberatung an. Diese Beratung erfolgt durch Rechtsanwalt Tobias Grösche, im Auftrag und in den Räumen des Studierendenwerk Stuttgart. Die Erstberatung beschränkt sich auf eine mündliche Auskunft. Eine Beratung per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.

Für die Wahrung eventuell gesetzter Fristen ist die/der Ratsuchende selbst verantwortlich.
Termine können nur nach telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Bitte denken Sie daran, Ihre gültige Immatrikulationsbescheinigung mitzubringen.

Studierendenwerk Stuttgart
Rechtsberatung

Rechtsanwalt Tobias Grösche
+49 (0)711 9574-410
Mo-Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Sozialberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Orientierungs- und Klärungshilfe bei der Suche nach Lösungen für soziale und wirtschaftliche Probleme. Das kann unter anderem folgende Themenbereiche betreffen:

  • allgemeine Sozialberatung
  • Hilfe in einer Notlage
  • ...

Die Gespräche sind vertraulich und kostenlos. Es wird eng mit anderen Beratungsstellen zusammengearbeitet und bei Bedarf gerne weitervermittelt.

Studierendenwerk Stuttgart
Sozialberatung

Dipl. Sozialarbeiter/-pädagoge Roland Friedrich
+49 (0)711 9574-463
sozialberatung(at)sw-stuttgart.de
Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Psychotherapeutische Beratung

Die Diplom-Psychologen des Studierendenwerks Stuttgart, Petra Kucher-Sturm und Rainer Sturm, geben Ihnen bei persönlichen und zwischenmenschlichen Problemen fachkundigen Rat, zum Beispiel bei

  • Problemen mit dem Partner oder der Familie
  • depressiven Verstimmungen
  • ...

Die Beratungen sind kostenfrei. In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin.
Die Beratungen sind absolut vertraulich; die Psychologen unterliegen der Schweigepflicht.

Wichtiger Hinweis:
Da die Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Stuttgart nicht verschlüsselt ist, kann für Informationen, die auf diesem Weg übermittelt werden, keine Vertraulichkeit garantiert werden!

Studierendenwerk Stuttgart
Psychotherapeutische Beratungsstelle

Rosenbergstraße 68
70174 Stuttgart
+49 (0)711 9574-480/-482
pbs(at)sw-stuttgart.de

Terminvereinbarungen bitte telefonisch oder in der Beratungsstelle Mo–Fr 13.30–14.30 Uhr.

Ökumenische Telefon-Seelsorge 

+49 (0)800 1110111
+49 (0)800 1110222

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Hilfetelefon des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
+49 (0)8000 116016

Gesetze und Quellen

Richtlinien zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (pdf)

Gegen sexuelle Belästigung und Stalking – ein Handlungsleitfaden
Ein sehr guter Leitfaden der Kolleginnen der Albert-Ludwig-Universität Freiburg

Sexuelle Belästigung
Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Was tun bei sexueller Belästigung?
Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Leitfaden für Beschäftigte, Arbeitgeber und Betriebsräte.
Informationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Erklärung zum Begriff Sexuelle Belästigung
Eine Eintragung im Jura-Forum

Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG)

Strafgesetzbuch (StGB)

Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität

Was ist das?

  • Die Herabsetzung, Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität
  • Belästigung aufgrund der sexuellen Identität
  • verbale und körperliche Übergriffe auf die Person
  • Gewalt aufgrund der sexuellen Identität
  • Nötigung und Vergewaltigung
  • herabwürdigender Sprachgebrauch, der die sexuelle Identität thematisiert
  • entwürdigende Bemerkungen oder Witze über Personen, ihren Körper, ihr Verhalten oder Intimleben
  • unerwünschte Berührungen oder körperliche Übergriffe

Mit Diskriminierung, die die sexuelle Identität angreift, sind vor allem Menschen mit homosexuellen oder bisexuellen Identitäten konfrontiert.

Die ABK verurteilt jede Form von Diskriminierung.

Wie verfährt die ABK damit?

Die ergriffenen Maßnahmen und Sanktionen sollen deutlich machen, dass die ABK die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität in keiner Form duldet.

Informelle Maßnahmen und Sanktionen 
  • persönliches Gespräch der oder des Betroffenen oder einer Person ihres Vertrauens mit der oder dem Beschuldigten,
  • persönliches Gespräch einer oder eines Vorgesetzten oder einer Person aus der Gruppe der unter Ziff. III Abs. 3 der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität genannten Ansprechpartnerinnen mit der oder dem Beschuldigten unter Hinweis auf das Verbot von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.
Formelle Maßnahmen 
  • Durchführung eines formellen Dienstgesprächs
  • mündliche oder schriftliche Belehrung
  • schriftliche Abmahnung
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb oder außerhalb der Akademie
  • Ausschluss von einer Lehrveranstaltung
  • Ausschluss von der Nutzung akademischer Einrichtungen
  • Hausverbot
  • Exmatrikulation
  • fristgerechte oder fristlose Kündigung
  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, welche Verweise, Geldbußen, Gehaltskürzungen, Versetzung oder die Entfernung aus dem Dienst umfassen können
  • Strafanzeige durch die oder den RektorIn der Akademie

Was sagt das Gesetz?

Nach Artikel 2 des Grundgesetzes besteht ein Recht der Bürger der Bundesrepublik Deutschland auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit dem Ziel „Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. § 1, AGG.
Diesem Gesetz implizit ist der Schutz von Beschäftigten vor Benachteiligung und die Unzulässigkeit von Benachteiligung im Bezug auf „Bildung“ § 2, AGG.
Desweiteren ist der Arbeitgeber „(...) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ § 12, AGG.

Die ABK kommt dieser Verpflichtung nach.

Wo finde ich Hilfe außerhalb der ABK?

Rechtsberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Studentinnen und Studenten, die in rechtlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen, eine kostenlose Erstberatung an. Diese Beratung erfolgt durch Rechtsanwalt Tobias Grösche, im Auftrag und in den Räumen des Studierendenwerk Stuttgart. Die Erstberatung beschränkt sich auf eine mündliche Auskunft. Eine Beratung per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.

Für die Wahrung eventuell gesetzter Fristen ist die/der Ratsuchende selbst verantwortlich.
Termine können nur nach telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Bitte denken Sie daran, Ihre gültige Immatrikulationsbescheinigung mitzubringen.

Studierendenwerk Stuttgart
Rechtsberatung

Rechtsanwalt Tobias Grösche
+49 (0)711 9574-410
Mo-Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Sozialberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Orientierungs- und Klärungshilfe bei der Suche nach Lösungen für soziale und wirtschaftliche Probleme. Das kann unter anderem folgende Themenbereiche betreffen:

  • allgemeine Sozialberatung
  • Hilfe in einer Notlage
  • ...

Die Gespräche sind vertraulich und kostenlos. Es wird eng mit anderen Beratungsstellen zusammengearbeitet und bei Bedarf gerne weitervermittelt.

Studierendenwerk Stuttgart
Sozialberatung

Dipl. Sozialarbeiter/-pädagoge Roland Friedrich
+49 (0)711 9574-463
sozialberatung(at)sw-stuttgart.de
Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Psychotherapeutische Beratung

Die Diplom-Psychologen des Studierendenwerks Stuttgart, Petra Kucher-Sturm und Rainer Sturm, geben Ihnen bei persönlichen und zwischenmenschlichen Problemen fachkundigen Rat, zum Beispiel bei

  • Problemen mit dem Partner oder der Familie
  • depressiven Verstimmungen
  • ...

Die Beratungen sind kostenfrei. In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin.
Die Beratungen sind absolut vertraulich; die Psychologen unterliegen der Schweigepflicht.

Wichtiger Hinweis:
Da die Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Stuttgart nicht verschlüsselt ist, kann für Informationen, die auf diesem Weg übermittelt werden, keine Vertraulichkeit garantiert werden!

Studierendenwerk Stuttgart
Psychotherapeutische Beratungsstelle

Rosenbergstraße 68
70174 Stuttgart
+49 (0)711 9574-480/-482
pbs(at)sw-stuttgart.de

Terminvereinbarungen bitte telefonisch oder in der Beratungsstelle Mo–Fr 13.30–14.30 Uhr.

Ökumenische Telefon-Seelsorge 

+49 (0)800 1110111
+49 (0)800 1110222

Stalking

Was ist das?

Das Wort Stalking bedeutet im deutschen Sprachgebrauch „nachstellen", „verfolgen", „Psychoterror".

Ihm liegt das englische Verb „to stalk“ zugrunde das mit belauern, pirschen oder auch einherstolzieren, staksen übersetzt werden kann. In der Jägersprache bedeutet „to stalk“ jagen, hetzen oder steif gehen.

Beispiele für Stalking sind zum Beispiel:

  • unerwünschte Telefonanrufe
  • Hinterlassen von Mitteilungen (E-Mail, Telefon,...)
  • Beobachtung oder Überwachung einer bestimmten Person
  • unerwünschtes Aufnehmen von Bildmaterial
  • demonstrative Anwesenheit (Auflauern) im Hörsaal, im Seminarraum, am Arbeitsplatz oder an anderen Orten an der Akademie
  • Verfolgung, Annäherung, Kontaktversuche
  • unerwünschte Geschenke oder Bestellung von Warensendungen

Was tun?

Bitte zögern Sie nicht, sich bei Belästigung an die Gleichstellungsbeauftragte zu wenden.
Ihre Kontaktierung wird vertraulich behandelt!

Was man tun kann:

  • Bei einer akuten Bedrohung, die Polizei unter der Telefonnummer 110 alarmieren
  • Schutz durch die Öffentlichkeit suchen: das gesamte Umfeld über die Situation informieren (Familie, Freunde, Arbeitskollegen, Nachbarn)
  • Anzeige bei der Polizei erstatten. Es hat sich – bis auf wenige Ausnahmen – gezeigt, dass vor allem ein schnelles und konsequentes Einschreiten der Polizei gegen den Stalker Wirkung zeigt und die Belästigungen nach einer Anzeige häufig aufhören
  • Beim Familiengericht eine „Einstweilige Verfügung/Schutzanordnung" nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen
  • Sorgsam mit persönlichen Unterlagen umgehen. Persönliche Daten gehören nicht in den Hausmüll!
  • Konsequent bleiben! Der oder dem Stalkenden sofort und unmissverständlich klarmachen, dass kein Kontakt erwünscht ist
  • „Liebesbeweise“ oder sonstiges (Anrufe, E-Mails) in einem Kalender als Beweismaterial dokumentieren
  • Personen des Vertrauens Ängste und Sorgen mitteilen und gegebenenfalls therapeutische Hilfe annehmen
  • Bei Verfolgung im Auto die nächste Polizeidienststelle anfahren
  • Sich bei Telefonterror und anderen Stalking-Handlungen (E-Mails) über technische Schutzmöglichkeiten (geheime Rufnummern, Fangschaltung, Anrufbeantworter, Handy, Zweitanschlüsse, neue E-Mail-Adresse etc.) beraten lassen
  • Sich an Opferhilfeeinrichtungen wenden

Was sagt das Gesetz?

Gesetzlich ist das Nachstellen als „das beharrliche Aufsuchen der Nähe eines  anderen Menschen definiert“. Nach § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) ist die Nachstellung unter Strafe gestellt.

Nachstellung liegt ebenfalls vor, wenn die Täterin oder der Täter über Dritte, oder mit Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln oder anderer Methoden Kontakt aufzunehmen versucht.

Genauer lässt sich Stalking bzw. das Nachstellen als willentliche und wiederholte, beharrliche Belästigung eines anderen Menschen beschreiben. Dazu gehören sogenannte Liebesbezeugungen wie Liebesbriefe, Blumen oder Geschenke genauso wie das Ausfragen des Bekanntenkreises oder das Hinterlassen von Nachrichten auf dem Anrufbeantworter.

Im Zuge des Stalkens ergeben sich weitere Straftaten. So kann sich aus dem beharrlichen Nachstellen und Ausfragen des Bekanntenkreises eventuell Beleidigung, oder üble Nachrede ergeben. Das beharrliche Anrufen oder E-Mail-Zusenden kann je nach Ausmaß und Inhalt ebenfalls unter Nötigung oder Bedrohung fallen.

Wo finde ich Hilfe außerhalb der ABK?

Rechtsberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Studentinnen und Studenten, die in rechtlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen, eine kostenlose Erstberatung an. Diese Beratung erfolgt durch Rechtsanwalt Tobias Grösche, im Auftrag und in den Räumen des Studierendenwerk Stuttgart. Die Erstberatung beschränkt sich auf eine mündliche Auskunft. Eine Beratung per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.

Für die Wahrung eventuell gesetzter Fristen ist die/der Ratsuchende selbst verantwortlich.
Termine können nur nach telefonischer Voranmeldung vergeben werden. Bitte denken Sie daran, Ihre gültige Immatrikulationsbescheinigung mitzubringen.

Studierendenwerk Stuttgart
Rechtsberatung

Rechtsanwalt Tobias Grösche
+49 (0)711 9574-410
Mo-Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Sozialberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Orientierungs- und Klärungshilfe bei der Suche nach Lösungen für soziale und wirtschaftliche Probleme. Das kann unter anderem folgende Themenbereiche betreffen:

  • allgemeine Sozialberatung
  • Hilfe in einer Notlage
  • ...

Die Gespräche sind vertraulich und kostenlos. Es wird eng mit anderen Beratungsstellen zusammengearbeitet und bei Bedarf gerne weitervermittelt.

Studierendenwerk Stuttgart
Sozialberatung

Dipl. Sozialarbeiter/-pädagoge Roland Friedrich
+49 (0)711 9574-463
sozialberatung(at)sw-stuttgart.de
Mo–Do 8–16 Uhr, Fr 8–12 Uhr

Psychotherapeutische Beratung

Die Diplom-Psychologen des Studierendenwerks Stuttgart, Petra Kucher-Sturm und Rainer Sturm, geben Ihnen bei persönlichen und zwischenmenschlichen Problemen fachkundigen Rat, zum Beispiel bei

  • Problemen mit dem Partner oder der Familie
  • depressiven Verstimmungen
  • ...

Die Beratungen sind kostenfrei. In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin.
Die Beratungen sind absolut vertraulich; die Psychologen unterliegen der Schweigepflicht.

Wichtiger Hinweis:
Da die Kommunikation per E-Mail mit dem Studierendenwerk Stuttgart nicht verschlüsselt ist, kann für Informationen, die auf diesem Weg übermittelt werden, keine Vertraulichkeit garantiert werden!

Studierendenwerk Stuttgart
Psychotherapeutische Beratungsstelle

Rosenbergstraße 68
70174 Stuttgart
+49 (0)711 9574-480/-482
pbs(at)sw-stuttgart.de

Terminvereinbarungen bitte telefonisch oder in der Beratungsstelle Mo–Fr 13.30–14.30 Uhr.

Ökumenische Telefon-Seelsorge 

+49 (0)800 1110111
+49 (0)800 1110222

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Hilfetelefon des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
+49 (0)8000 116016

Mobbing

Was ist das?

Mobbing steht immer im Bezug zu einem Verhaltensmuster und nicht zu einer einzelnen Handlung. Dabei kann Mobbing verbal, beispielsweise in Form von Beschimpfungen, nonverbal (z.B. durch Vorenthalten von Informationen, soziale Isolation) oder physisch zum Ausdruck kommen.

Der Psychologe Heinz Leymann identifizierte im Zuge einer Interviewuntersuchung, die von 1981 bis 1984 andauerte und seinen Angaben nach 300 Probanden umfasste, 45 Mobbingformen. Im Zuge dessen entwickelte Leymann einen Fragebogen den Leymann Inventory of Psychological Terror (LIPT) der dazu dienen sollte, Fälle von Mobbing festmachen zu können. 

Im LIPT sind die 45 Mobbingformen in 5 Kategorien eingeteilt:

  • Angriffe auf die Möglichkeiten zu kommunizieren
  • Angriffe auf die sozialen Beziehungen
  • Angriffe auf Qualität und Perspektiven der Arbeit
  • Angriffe auf das soziale Ansehen
  • Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit und das psychische Wohlbefinden

Gemobbt wird nach Leymann eine Person, die mindestens einmal die Woche über den Zeitraum von mindestens einem Jahr mit einem oder mehreren dieser Angriffe konfrontiert worden ist und wird.

In späteren Untersuchungen konnten mehr als 100 Mobbingformen ausgemacht werden ohne damit Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Die Beziehung zwischen Mobbenden und Gemobbten ist unter anderem durch ein ungleiches Machtverhältnis geprägt, da die oder der Gemobbte in der Minderheit ist und dadurch Schwierigkeiten hat, sich zu verteidigen.

Was tun?

Bitte zögern Sie nicht, sich bei Schwierigkeiten an die Gleichtellungsbeauftragte zu wenden.
Ihre Kontaktierung wird vertraulich behandelt!

Folgend einige Tipps mit deren Hilfe Mobbing begegnet werden kann:

  •  Möglichst ruhig bleiben, sich wehren und sich nicht in die Rolle des „Opfers“ drängen lassen
  • Konkret werden. Die Frage was genau mit der Bemerkung gemeint sei, irritiert Mobberinnen und Mobber zumeist
  • Die sachliche und möglichst unpersönlich Aussprache mit der Täterin oder dem Täter aufsuchen. Hierbei kann sich auch an die nächsthöhere Stelle gewendet werden
  • Bei den Vorgesetzten beschweren und Zeugen „sammeln“
  • Sich nicht scheuen, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen!

Was sagt das Gesetz?

Mobbing an sich stellt keinen Straftatbestand dar. Einzelne Mobbinghandlungen können jedoch Straftatbestände darstellen. Desweiteren können sich eine Reihe von Handlungen, die isoliert keinen Straftatbestand darstellen, zu einem Dauertatbestand bündeln.

Wo finde ich Hilfe außerhalb der ABK?

Mobbing-Hotline BW

+49 (0)180.26 62 24 64

Rechtsberatung

Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Studentinnen und Studenten, die in rechtlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung benötigen, eine kostenlose Erstberatung an. Diese Beratung erfolgt durch Rechtsanwalt Tobias Grösche, im Auftrag und in den Räumen des Studierendenwerk Stuttgart. Die Erstberatung beschränkt sich auf eine mündliche Auskunft. Eine Beratung per E-Mail oder Telefon ist nicht möglich.

Für die Wahrung eventuell gesetzter Fristen ist die/der Ratsuchende selbst verantwortlich.
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Das Studierendenwerk Stuttgart bietet Orientierungs- und Klärungshilfe bei der Suche nach Lösungen für soziale und wirtschaftliche Probleme. Das kann unter anderem folgende Themenbereiche betreffen:

  • allgemeine Sozialberatung
  • Hilfe in einer Notlage
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Psychotherapeutische Beratung

Die Diplom-Psychologen des Studierendenwerks Stuttgart, Petra Kucher-Sturm und Rainer Sturm, geben Ihnen bei persönlichen und zwischenmenschlichen Problemen fachkundigen Rat, zum Beispiel bei

  • Problemen mit dem Partner oder der Familie
  • depressiven Verstimmungen
  • ...

Die Beratungen sind kostenfrei. In der Regel erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen einen Termin.
Die Beratungen sind absolut vertraulich; die Psychologen unterliegen der Schweigepflicht.

Wichtiger Hinweis:
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Psychotherapeutische Beratungsstelle

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70174 Stuttgart
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Terminvereinbarungen bitte telefonisch oder in der Beratungsstelle Mo–Fr 13.30–14.30 Uhr.

Ökumenische Telefon-Seelsorge 

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Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Hilfetelefon des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
+49 (0)8000 116016

Quellen

Täter - warum wird jemand zum Mobber?
Information der Bundeszentrale für politische Bildung

Gesetzliche Grundlagen

Richtlinien und Pläne der Hochschule

Ziel- und Zeitvorgaben für die Frauenförderung sind integraler Bestandteil der Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen „(...) (5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das künstlerisch-wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschafts- ministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (...)“. (LHG § 4, Abs. 5)

Details zu Strukturen, rechtlichen Grundlagen und Rechten und Pflichten der Gleichstellungsvertretungen sind im Gleichstellungsplan, der zum Struktur- und Entwicklungsplan gehört, festgehalten. Gleichstellungsplan 2018–2022 (pdf)

In der Grundordnung hat die Hochschule weitere Details geregelt.
Grundordnung (pdf)

Richtlinien zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (pdf)

Was gibt das Land Baden-Württemberg vor?

Landeshochschulgesetz (LHG)

Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind im Landeshochschulgesetz geregelt: „(...) (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (...)“, § 4

Chancengleichheitsgesetz (ChancenG)

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes („Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg“) ist: „(...) die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (...), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen.“, § 1

Landesbeamtengesetz (LBG)

Das Landesbeamtengesetz gilt „(...) für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." § 1
In ihm sind die wichtigsten Fragen zum Beamtenverhältnis geregelt.

Was gibt der der Bund vor?

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes beschreiben die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, Art. 1.1.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2.1.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt, Art. 3.2.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ § 1

Die Staatliche Akademie der Bildenden Künste ist als Arbeitgeber verpflichtet,„die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (...) zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ § 12
Benachteiligung im Bezug auf Bildung ist unzulässig! § 2
Beschwerderecht, § 13
Maßregelungsverbot, § 16
Soziale Verantwortung der Beteiligten, § 17

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen.
Kündigungsverbot, § 9
Freistellung für Untersuchungen, § 16
Gestaltung des Arbeitsplatzes, § 2

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.

Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d

Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel, § 1
Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung, § 2

Was gibt die EU vor?

EG Vertrag

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EG-Vertrag gibt den Grundsatz zur Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vor.

Anwendung des Grundsatzes, Art. 1.1
Maßnahmen, Art. 1.3

Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

In der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf des EU-Rates ist ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt.

Teilzeitrichtlinie

Mit der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legte die EU weitestgehend einheitliche Mindeststandards über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeiarbeitsverhältnissen fest.

Zur Diskussion – Archiv

Videos zur Diskussion

Things not to say to a sex worker“, BBC Three

Where is my €300.000?“, WOMEN Inc.

High School Never Ends“, Mykki Blanco

GAYBY BABY

GAYCATION“, Allen Page und Ian Daniel

It Gets Bourgie“, DarkMatter

Understand Consent

The Tropes vs Women in Video Games“, Anita Sarkeesian

Who wears the pants?“, Soko

Women – what do they want?

Dank

Dank

Dank geht an die Gleichstellungsbeaufragten-Kolleginnen in anderen, „großen“, Hochschulen (nicht nur) des Landes Baden-Württemberg. Sie haben tolle Arbeit geleistet und wir haben ab und an ein bisschen – wissenschaftlich völlig unkorrekt – abgeschrieben. Ordentliche Hinweise werden folgen, ich möchte mich aber vorab dafür entschuldigen; es ist im Sinne der Gleichstellungsarbeit passiert!

Weiterer Dank geht an die beiden studentischen Hilfskräfte, Christine Koschel und Jennifer Ojukwu, die für viele Inhalte gesorgt und sich in Typo3 eingearbeitet haben!

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