Unfallversicherung

  • Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Studierende

    Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch – SGB – VII).

    Unter Studierenden sind eingeschriebene (immatrikulierte) Personen zu verstehen, die an Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen.

    Entscheidend für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.

    Wer ist Studierender im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung?

    „Studierende“ sind eingeschriebene (ordentliche) Studierende

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Unfallkasse Baden-Württemberg

    Die Unfallkasse Baden-Württemberg ist für die ABK Stuttgart zuständiger Unfallversicherungsträger für Studierende.

  • Kontakt

    Studierendenbüro

    Rita Afani
    +49 (0)711 28440-107

    Katrin Hamberger M.A.
    +49 (0)711 28440-115

    studieren(at)abk-stuttgart.de
    Campus Weißenhof:
    Neubau 2, Raum 0.05
    Mo, Di + Do 9–12 Uhr 
    Do 13.30–16 Uhr

Welche Aktivitäten sind gesetzlich unfallversichert?

Hochschulveranstaltungen

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht bei der Immatrikulation, der Exmatrikulation, während des regulären Vorlesungsbesuchs und der Teilnahme an offiziellen, von der Hochschulleitung genehmigten Hochschulveranstaltungen (z. B. Vorlesungen, Exkursionen, Seminaren, Mitwirkung in der studentischen Selbstverwaltung, Laborarbeiten, etc.).

Offiziell genehmigte Hochschulveranstaltungen sind Veranstaltungen, die dem organisatorischen und rechtlichen Verantwortungsbereich der Hochschule und ihren Einrichtungen zugerechnet werden können. Dies bedeutet, dass diese Veranstaltungen in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen stehen und für sie die Unfallverhütungsmaßnahmen der Hochschule und des Unfallversicherungsträgers ergriffen und unterhalten werden können.

Hochschulsport

Auch die Teilnahme am Hochschulsport wird vom Unfallversicherungsschutz erfasst, wenn die sportliche Betätigung dem organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Hochschule zuzurechnen ist.

Hiervon ist auszugehen, wenn

  • es sich bei dem Sportangebot um eine offizielle Hochschulveranstaltung handelt,

  • die Veranstaltung von der Hochschule selbst (z. B. dem Sportwissenschaftlichen Institut) oder einer hochschulbezogenen Institution durchgeführt wird und

  • die Sportausübung innerhalb des organisierten Übungsbetriebs, d. h. während festgesetzten Zeiten und unter Leitung eines bestellten Übungsleiters stattfindet.

Des Weiteren müssen die einzelnen Veranstaltungen (z. B. mehrtägige Skiausfahrten, Wettkämpfe oder Sportfreizeiten etc.) in einem wesentlich sachlichen Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports stehen.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, wenn es sich hierbei um reine Freizeitveranstaltungen ohne wesentlichen sachlichen Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports handelt oder private

Belange der Teilnehmer im Vordergrund stehen (z. B. Ausübung des privaten Hobbys Snowboarden) sowie bei freien sportlichen Betätigungen außerhalb des organisierten Übungsbetriebs auf Hochschulanlagen und im Rahmen des Leistungssports in Universitätssportvereinen.

Studierende, die am Hochschulsportangebot einer fremden Hochschule teilnehmen sind ebenfalls im Rahmen der vorgenannten Voraussetzungen unfallversichert, wenn die fremde Hochschule das Sportprogramm in Kooperation mit der Hochschule, deren Mitglied der Studierende ist, organisiert.

Austauschprogramme

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Teilnahme an Austauschprogrammen wie bspw. Erasmus ist neben den erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen, dass der Studienaufenthalt im Ausland formal, organisatorisch und inhaltlich dem Studium an der deutschen Hochschule zuzurechnen ist.

Eine formale Anbindung an die Heimathochschule liegt vor, wenn das Studium nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll, der Student an der Heimathochschule immatrikuliert bleibt und auch die im Ausland erbrachten Studienleistungen voll anerkannt werden.

Die organisatorische Zurechnung ist anhand der dem Austauschprogramm zugrunde liegenden Verträge und bilateralen Vereinbarungen zwischen den Partnerhochschulen zu beurteilen. Die Organisationsgewalt bleibt dann bei der Heimathochschule, wenn sie in sachlicher Hinsicht (z. B. Abwicklung und Inhalt des Aufenthalts, Eingriffsmöglichkeiten bei besonderen Vorkommnissen, Erreichung des Ziels) ein Weisungs- oder Kontrollrecht irgendwelcher Art hat. Dies wäre dann der Fall, wenn sie entweder durch eigenes Personal (z. B. durch einen Dozenten, der an der Partnerhochschule unterrichtet) in Zusammenarbeit mit der Partnerhochschule oder durch Beauftragung einer Person an der ausländischen Hochschule diesen Einfluss ausübt. Es muss also eine konkrete Einflussnahme der Heimathochschule „vor Ort“ bestehen. In der Regel ist dies nicht der Fall.

Studienbegleitende Praktika

Werden die studienbegleitenden Praktika im Rahmen einer offiziellen, von der Hochschulleitung genehmigten Hochschulveranstaltung durchgeführt (siehe Punkt 1), sind die Studierenden hierbei über die Hochschule gesetzlich unfallversichert.

Davon ist bei Praktika auszugehen, wenn praktische Ausbildungsabschnitte hochschulrechtlich, inhaltlich (ausbildungsmäßig) und organisatorisch in das Studium integriert sind, die fachpraktische Unterweisung somit in erster Linie aus fachlichen Gründen in Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird und die praktische Unterweisung mit den entsprechenden erziehungs- und fachwissenschaftlichen sowie didaktischen Lehrveranstaltungen in Verbindung steht.

Die Teilnahme an Praktika untersteht der rechtlichen und organisatorischen Verantwortung der Hochschule, wenn diese die Tätigkeit in sachlicher Hinsicht wesentlich selbstverantwortlich ausgestaltet, überwacht und durch eigenes oder beauftragtes Lehrpersonal weitgehend praktische Eingriffs- und Weisungsmöglichkeiten in Bezug auf Zeit, Ort, Form und Dauer der Tätigkeit sowie ein Weisungs- und Kontrollrecht hinsichtlich der Art und Durchführung der Tätigkeiten hat. In der Regel ist dies nicht der Fall.

Werden inländische Praktika dagegen außerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule durchgeführt, kommt für die Praktikanten Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) bei der für das jeweilige Praktikumsunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft in Betracht.

Ist nach den vorgenannten Ausführungen gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben, erstreckt er sich auf alle Tätigkeiten, die mit den jeweiligen Aktivitäten (z. B. Vorlesungsbesuch) in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen, die zum offiziellen Veranstaltungsprogramm gehören (z. B. bei Exkursionen) und auf die damit verbundenen unmittelbaren Wege.

Der Begriff des unmittelbaren Weges setzt nicht voraus, dass sich die Studierenden ausschließlich auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zur Hochschule bzw. der Hochschulveranstaltung befinden.

Wählt der Studierende nicht die kürzeste Verbindung, kommt es darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch für den weiteren Weg der innere Zusammenhang gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, dass die Wahl zur weiteren Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Studierenden noch dem Zurücklegen des Weges von oder zur versicherten Tätigkeit (z. B. Hochschule) zuzurechnen ist. Hierzu zählen insbesondere verkehrsbedingte Umstände, wie z. B. das Umgehen einer schlechten Wegstrecke oder eines Staus, das Benutzen einer schnell befahrbaren Straße etc.

Ist demnach ein eingeschlagener Weg nach und von dem Ort der Tätigkeiten insbesondere weniger zeitaufwendig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der erfahrungsgemäß kürzeste Weg, steht auch dieser längere Weg unter Versicherungsschutz.

Des Weiteren ist das „Sich-Fortbewegen“ auf dem direkten Weg unfallversichert. Die Art der Fortbewegung (z. B. mit dem Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln) steht dabei jedem Studierenden frei.

Der Versicherungsschutz entfällt, dagegen, wenn der Studierende aus privaten und eigenwirtschaftlichen Gründen einen Umweg, d. h. einen Weg der zwar als Zielrichtung den Ort der versicherten Tätigkeit bzw. beim Rückweg den häuslichen Wirkungskreis hat, wählt, der aber erheblich länger ist als der kürzeste Weg oder auf Wegen, die aus diesen Gründen von den vorgenannten Zielen wegführen.

Arbeits- und Wegeunfall eines/er Studierenden

Wenn Sie sich zum Zwecke einer Unfallanzeige bitte so schnell wie möglich an das Studierendenbüro.

Unversicherte Tätigkeiten

Nicht gesetzlich unfallversichert sind aus privaten und eigenwirtschaftlichen Gründen getätigte Verrichtungen (z. B. private studien- und lehrstoffbezogene Arbeiten außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule, z. B. im häuslichen Bereich oder auf privaten Studienfahrten, private Vorbereitungskurse, Nahrungsaufnahme, Schlafen usw.). Auch das Aufsuchen von Hochschuleinrichtungen (z. B. Besuch der Universitätsbibliothek oder der Sportstätten) aus rein privaten Gründen ist unversichert.

Wer trägt die Kosten, wenn kein Unfallversicherungsschutz besteht?

Ist kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben, ist zuständiger Leistungsträger die gesetzliche bzw. private Krankenversicherung. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt sich, sofern der Einsatz der Europäischen Krankenversicherungskarte nicht möglich ist bzw. deren Leistungsumfang nicht als ausreichend angesehen wird, der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung bzw. einer Unfallversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft.

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