Habilitation

Allgemeine Informationen

An der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ist eine Habilitation nur in den wissenschaftlichen Fächern oder Fachgebieten möglich, die an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend breit vertreten sind. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Senat.

Voraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt unbeschadet von § 5 und § 6 Abs. 2 und 3 voraus:

  • die Promotion an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, Kunstakademie, Kunsthochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule, zu dessen Führung die Bewerberin im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt ist,
  • nach oder während der Promotion in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre in dem Fach oder Fachgebiet, für das die Lehrbefugnis festgestellt werden soll,
  • dass nicht an anderer Stelle ein noch nicht abgeschlossenes Habilitationsverfahren beantragt wurde,
  • dass ein Habilitationsverfahren nicht schon zweimal – gleichgültig an welchem Ort – auf Grund der Bewertung der Habilitationsleistungen gescheitert ist,
  • dass der Bewerberin kein akademischer Grad entzogen wurde und auch keine Tatsachen vorliegen, die zu dessen Entziehung berechtigen würden,
  • dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind und
  • dass eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorgelegt wird.

(2) Der Senat kann auf begründeten Antrag des Habilitationsausschusses Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen zulassen.

(3) Zwischen dem Erwerb des Doktorgrades und der Einreichung des Habilitationsgesuches müssen mindestens zwei Jahre liegen, in denen die Bewerberin in dem Fach oder Fachgebiet, für das sie die Habilitation erstrebt, wissenschaftlich tätig war. In begründeten Ausnahmefällen kann der Habilitationsausschuss von diesem Erfordernis absehen.

(4) Ist die Bewerberin nicht Mitglied oder Angehörige der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart, kann durch Beschluss des Senats verlangt werden, dass sie sich der Hochschule durch ein wissenschaftliches Kolloquium vorstellt. 

Bewerbungsverfahren

(1) Das Habilitationsgesuch ist beim Rektorat schriftlich einzureichen; darin muss das Fach oder Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, bezeichnet sein. Dem Habilitationsgesuch sind, soweit sie nicht bereits der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart vorliegen, beizufügen:

  • ein Exposé des Habilitationsprojektes, insbesondere über die angehende schriftliche Habilitationsleistung,
  • ein vollständiges Schriftenverzeichnis sowie Sonderdrucke oder Kopien von bis zu fünf der bisherigen, nach oder während der Promotion entstandenen schriftlichen Veröffentlichungen; auf Verlangen einer Gutachterin oder des Habilitationsausschusses sind Kopien weiterer Veröffentlichungen bereitzustellen,
  • ein vollständiges Verzeichnis der bisher durchgeführten Lehrveranstaltungen
  • ein Exemplar der Dissertation,
  • eine beglaubigte Abschrift oder eine beglaubigte Fotokopie der Promotionsurkunde; auf Verlangen des Habilitationsausschusses ist ein urkundlicher Nachweis zu führen,
  • ein Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche Werdegang und die bisherige Lehrtätigkeit ersichtlich sind,
  • eine Erklärung über etwaige andere, außerhalb der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste noch anhängige oder erfolglos beendete Habilitationsverfahren; ggf. nähere Angaben über Zeitpunkt, Hochschule, Fachbereich und Habilitationsthema,
  • eine Erklärung darüber, ob ein akademischer Grad entzogen oder ein Verfahren zur Entziehung akademischer Grade eingeleitet wurde,
  • eine Erklärung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und etwaige anhängige Straf- und Disziplinarverfahren sowie ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz.

(2) Das Habilitationsgesuch kann bis zur Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz des Habilitationsausschusses ohne Angabe von Gründen mit der Folge zurückgenommen werden, dass es als nicht eingereicht gilt. Das Recht zur Rücknahme des Habilitationsgesuchs gemäß Satz 1 entfällt, sobald die Hochschule Kenntnis von einer versuchten oder begangenen Täuschung in der schriftlichen Habilitationsleistung erhalten hat.

(3) Entspricht das Habilitationsgesuch den Anforderungen nach Absatz 1, legt der Vorsitz des Habilitationsausschusses es unverzüglich den Mitgliedern vor. Anderenfalls setzt der Vorsitz des Habilitationsausschusses der Bewerberin eine angemessene Frist zur Vervollständigung. Wird das Habilitationsgesuch innerhalb dieser Frist nicht vervollständigt, weist der Vorsitz des Habilitationsausschusses es schriftlich unter der Angabe von Gründen zurück. 

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